Gemeinsam mit den anderen gesetzlichen Krankenkassen hat die AOK die Rekrutierung der Impfärztinnen und Impfärzte übernommen und wickelt darüber hinaus die gesamte Fondsverwaltung für die Impfaktion zur Neuen Influenza ab.
Die Impfungen in Rheinland-Pfalz haben am 26. Oktober 2009 begonnen, die Impfaktion wird voraussichtlich im Frühjahr dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Bürgerinnen und Bürger werden durch Hinweise auf den Internet-Seiten der Krankenkassen, des Gesundheitsministeriums und der Gesundheitsämter sowie über Flyer informiert. Die Flyer können über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bestellt und in Arztpraxen und Apotheken ausgelegt werden.(Bestell-Adresse: order(at)bzga.de, Bestell.-Nr. 62100212).
Wenn man sich jetzt noch als Impfärztin oder Impfarzt bewerben möchte, findet man alles Wissenswerte auf der zu diesem Zweck neu angelegten Seite auf der Homepage der AOK
Beteiligen kann sich grundsätzlich jede(r) niedergelassene Arzt/Ärztin mit entsprechender Impferfahrung, auch wenn man kein(e) Vertragsarzt/ärztin ist.
Die Liste der Impfärztinnen und Impfärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf dieser Homepage veröffentlicht. Zur Suche einer Impfpraxis in der Nähe des eigenen Wohnortes kann nun auch die Online-Suche RLP genutzt werden.
Neben dem Impfstoff Pandemrix ® steht seit der 51. KW 2009 auch ein Impfstoff ohne Wirkverstärker zur Verfügung, der von der Ständigen Impfkommission für die Impfung von Schwangeren favorisiert wird. Hierzu wurden alle niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen angeschrieben. Gynäkologische Praxen, die Ihre Beteiligung an der Impfkampagne bei der AOK anmelden, können ihre schwangeren Patientinnen ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel mit einem Impfstoff ohne Wirkverstärker gegen die Neue Influenza impfen. Die Liste der „gynäkologischen Impfpraxen für Schwangere“ ist ebenfalls auf dieser Homepage veröffentlicht.
Die Impfstoffe können über die ausgesuchten Bezugsapotheken bezogen werden.
Weitere aktuelle Informationen zur Neuen Influenza, zum Impfstoff und dem Impfkonzept in Rheinland-Pfalz finden Sie in der Rubrik Links und Downloads.

Informationen für Impfärztinnen und -ärzte
Antworten auf häufig gestellte Fragen für Impfärztinnen und -ärzte
- Wer und in welcher Reihenfolge soll geimpft werden?
- Muss ich mit Regressen rechnen wenn ich nicht alle zubereiteten Impfdosen verimpfen kann?
- Wie erfahren Impfwillige, dass sie sich in meiner Praxis impfen lassen können?
- Wie oft wird eine Person geimpft?
- Gibt es Empfehlungen zum zeitlichen Abstand zwischen der Impfung gegen die saisonale Influenza und der A/H1N1-Impfung?
- Wie, wo und in welcher Menge komme ich als Impfarzt an den A/H1N1 Impfstoff?
- Welcher Impfstoff steht zur Verfügung und wie ist die fachliche Bewertung zu den Adjuvantien?
- Ist der Impfstoff Pandemrix® regulär zugelassen?
- Welche Besonderheiten gibt es bei der Zubereitung und Aufbewahrung von Pandemrix®
- Welches Zubehör benötige ich für die Impfung mit Pandemrix® und wo bekomme ich es her?
- Welche Besonderheiten sind bei der Gebrauchsinformation von Pandemrix® zu beachten?
- Was ist für die Impfaufklärung und Dokumentation von Pandemrix® zu beachten?
- Was ist für die Impfaufklärung und Dokumentation von CSL H1N1 Pandemic Influenza Vaccine® zu beachten?
- Wie ist mit unerwünschten Arzneimittelwirkungen umzugehen?
- Wie ist die Haftung für Impfschäden geregelt?
- Was sollte bei der Impfung von Schwangeren beachtet werden?
- Gibt es eine besondere Betreuung für Schwangere, die sich impfen lassen?
- Können Patientinnen und Patienten gegen die Neue Grippe geimpft werden, wenn sie gerinnungshemmende Medikamente einnehmen müssen?
- Wie wird die Impfung abgerechnet?
- Wie hoch ist das ärztliche Honorar pro Impfung?
- Wie wird mit nicht verbrauchtem Impfstoff verfahren?
Wer und in welcher Reihenfolge soll geimpft werden?
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) waren zunächst vorrangig das
- medizinische Personal, Feuerwehr und Polizei
- Bevölkerungsgruppen mit besonderen Risikofaktoren (z.B.: chronische Erkrankungen zum Beispiel der Atemwege, des Herz-Kreislaufsystems oder des Stoffwechsels) ab einem Alter von 6 Monaten
- Schwangere ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel
zur Impfung aufgerufen.
Mit erneuter Empfehlung vom Dezember 2009 ist nun die gesamte Bevölkerung in die Impfempfehlung eingeschlossen, wobei in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe die zeitliche Reihenfolge und Abstufung der Gruppen wie folgt empfohlen wird:
- Haushaltskontaktpersonen, die eine mögliche Risikoquelle für ungeimpfte Risikopersonen (besonders Säuglinge unter 6 Monaten, chronisch Kranke, Schwangere) sein können
- alle übrigen Personen ab dem Alter von 6 Monaten bis 24 Jahren
- alle übrigen Personen ab dem Alter von 25 bis 59 Jahren
- alle übrigen Personen ab 60 Jahre
Im Verlauf der nächsten Monate wird sich jeder impfen lassen können, der eine solche Impfung haben möchte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Impfstoff von den Herstellern nur nach und nach produziert werden kann und sich die gesamte Impfaktion voraussichtlich bis ins Frühjahr 2010 ziehen wird.
Muss ich mit Regressen rechnen wenn ich nicht alle zubereiteten Impfdosen verimpfen kann?
Das Land wird in Absprache mit den Krankenkassen sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte, die an der H1N1 Impfaktion teilnehmen, kein finanzielles Risiko tragen.
Wie erfahren Impfwillige, dass sie sich in meiner Praxis impfen lassen können?
Die Liste der Impfpraxen in Rheinland-Pfalz wird seit dem 30.10.2009 auf den Internet-Seiten der rheinland-pfälzischen Krankenkassen, der Gesundheitsämter und auf dieser Homepage veröffentlicht. Sie wird regelmäßig aktualisiert, so dass auch eine Beteiligung von Impfärztinnen und Impfärzten nach dem Beginn der Impfaktion möglich ist. Darüber hinaus ist bei der Online-Suche Rheinland-Pfalz eine Suchfunktion eingerichtet worden, mit deren Hilfe man schnell die Impfpraxen in seiner Nähe finden kann. Dort ist auch die gezielte Suche nach Kinderarztpraxen und gynäkologischen Praxen zur Impfung Schwangerer möglich.
Wie oft wird eine Person geimpft?
Nach Auswertung aktueller klinischer Studien hat das Robert-Koch-Institut in Abstimmung mit dem Paul-Ehrlich-Institut am 3. Dezember 2009 eine neue Dosierungsempfehlung veröffentlicht. Danach sind in den bisherigen Studien in allen Altersgruppen bereits nach einer einmaligen Impfung ausreichend hohe Schutztiter gefunden worden:
- Kinder von 6 - 35 Monaten: 1 Impfung mit jeweils der halben Erwachsenendosis
- Kinder von 3 – 9 Jahren: 1 Impfung mit jeweils der halben Erwachsenendosis
- Kinder ab 10 Jahre: 1 Impfung mit einer Erwachsenendosis
- Alle Personen ab 18 Jahre: 1 Impfung mit einer Erwachsenendosis.
Die Fachbehörden behalten sich allerdings weiterhin vor, dass diese Empfehlungen noch einmal geändert werden könnten, wenn neuere Studienergebnisse dies erforderlich machen sollten. Das könnte nach deren Meinung am ehesten für die Empfehlung für Kinder zutreffen, da derzeit nicht sicher abschätzbar sei, wie lange bei ihnen die Schutzwirkung vorhält.
Eine 2. Impfung kann noch bis zu 6 Monate nach der ersten Impfung gegeben werden. Die aktuelle Empfehlung der STIKO sowie die Dosierungsempfehlungen vom Robert Koch- und Paul-Ehrlich Institut finden Sie im Bereich „Links und Downloads “.
Gibt es Empfehlungen zum zeitlichen Abstand zwischen der Impfung gegen die saisonale Influenza und der A/H1N1-Impfung?
Die Impfstoffe gegen die saisonale und die Neue Influenza A/H1N1 können zwar grundsätzlich gleichzeitig verimpft werden, da es sich in beiden Fällen um Tot-Impfstoffe handelt. Sie sollten nach den aktuellen fachlichen Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Institutes jedoch vorzugsweise getrennt verabreicht werden, frühestens möglichst im Abstand von 2 Wochen. Damit kann sicher ausgeschlossen werden, dass es durch eine gleichzeitige Gabe beider Impfungen nicht zum verstärkten Auftreten vorübergehender Nebenwirkungen kommen kann und eventuell auftretende Nebenwirkungen der jeweiligen Impfung eindeutig zugeordnet werden können.
Wie, wo und in welcher Menge komme ich als Impfarzt an den A/H1N1 Impfstoff?
Über 150 Apotheken, flächendeckend in Rheinland-Pfalz, sind an der Impfaktion zur Neuen Influenza beteiligt. Welche Apotheke berechtigt ist, Impfstoff an Sie abzugeben, wird den Impfärztinnen und Impfärzten nach ihrer Anmeldung mitgeteilt. Ein Impfstoff-Bezug ist nur den berechtigten Impfärztinnen und Impfärzten über die zugeordnete Apotheke möglich.
Die Apotheken liefern den bestellten Impfstoff frei Haus. Der Impfstoff wird nur als Mehrdosenbehältnis (10 Impfdosen pro Fläschchen) vom Hersteller produziert.
Damit die Auslieferung erfolgen kann, muss der Impfarzt/die Impfärztin das Muster 16 (Arzneiverordungsvordruck) ausfüllen, oder, sofern es sich nicht um einen Kassenarzt handelt, ein Privatrezept nach vorgegebenen Muster.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Impfstoff von den Herstellern nur nach und nach produziert werden kann und sich die gesamte Impfaktion voraussichtlich bis ins Frühjahr 2010 ausdehnen wird. Nach anfänglichen Lieferschwierigkeiten, die vorübergehend eine Begrenzung der wöchentlichen Bestellmenge erforderlich gemacht haben, steht nun genügend Impfstoff zur Verfügung. Um eine weitere Flexibilität bei Bestellungen zu ermöglichen, ist seit dem 3. Dezember 2009 auch eine Verordnung in 10-er-Schritten oberhalb der Mindestmenge (40 Impfdosen) auf einem Bestellformular möglich.
Welcher Impfstoff steht zur Verfügung und wie ist die fachliche Bewertung zu den Adjuvantien?
Von den Bundesländern wurde für die deutsche Bevölkerung von der Firma GlaxoSmithKline der Impfstoff Pandemrix ® beschafft, der einen Wirkverstärker, ein sogenanntes „Adjuvanz“ enthält. Durch diesen Zusatz wird eine verstärkte Immunantwort des Körpers hervorgerufen, mit der gleichzeitig auch ein breiterer Schutz vor veränderten Virusvarianten entsteht. Dies ist gerade bei einer pandemischen Impfung gegen ein neues Influenza-Virus erwünscht, da bei zunehmender Ausbreitung Drift-Varianten entstehen können.
Durch den Wirkverstärker können die „üblichen“ Reaktionen auf eine Impfung verstärkt werden. Das sind meist lokale Reaktionen, wie Rötungen, Schmerz oder Schwellung an der Impfstelle aber auch vorübergehende Reaktionen wie Fieber oder Abgeschlagenheit. Schwerwiegende oder länger anhaltende Nebenwirkungen durch diesen Zusatz sind jedoch nicht zu erwarten.
Da es keine Studien zur Anwendung eines solchen Impfstoffs bei Schwangeren gibt hat die STIKO empfohlen, Schwangere vorzugsweise mit einem Impfstoff ohne Wirkverstärker zu impfen. Hierdurch soll auch das Risiko verringert werden, nach der Impfung Fieber zu entwickeln was ein erhöhtes Risiko für die Schwangerschaft darstellen kann. Daher steht inzwischen auch ein zweiter Impfstoff CSL H1N1 PANDEMIC INFLUENZA VACCINE® ohne Wirkverstärker zur Verfügung. Dieser Spaltimpfstoff in Einzeldosen wird ausschließlich in gynäkologischen Praxen an Schwangere ab dem 2. Trimenon verimpft.
Ist der Impfstoff Pandemrix® regulär zugelassen?
Impfstoffe unterliegen wie alle übrigen Arzneimittel der Zulassungspflicht gemäß Arzneimittelgesetz. Im Zulassungsverfahren werden neben der pharmazeutischen Qualität die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit durch die nationale und die europäische Zulassungsbehörde überprüft. Dass der Impfstoff Pandemrix® am 01.10.2009 in einem sogenannten „beschleunigten“ Verfahren zugelassen wurde, bedeutet keinesfalls den Verzicht auf notwendige Daten aus klinischen Studien. Diese Daten wurden zuvor mit einem bezüglich der Antigenkomponente (H5N1) anders zusammengesetzten Impfstoff erhoben und durch die Daten eines A/H1N1-antigen enthaltenden Impfstoffes ergänzt.
Informationen der europäischen Zulassungsbehörde EMEA zu Pandemrix ® in verschiedenen Sprachen sind im Bereich Links und Downloads abrufbar.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Zubereitung und Aufbewahrung von Pandemrix®?
Der Impfstoff (Antigen und Adjuvanz) steht in 10er-Gebinden zur Verfügung. Er muss gekühlt (+2°C bis +8°C) und lichtgeschützt transportiert und aufbewahrt werden. Der Impfstoff wird vom Arzt durch das Mischen des Antigens mit dem Adjuvanz hergestellt. Unter Einhaltung der erforderlichen Kühlbedingungen ist der Impfstoff dann im 10er-Fläschchen für 24 Stunden haltbar.
Die Spritzen zur Verimpfung müssen einzeln aufgezogen werden (0,5 ml Erwachsenendosis und 0,25 ml Kinder) und sollten dann umgehend verimpft werden.
Von GSK wurden inzwischen folgende Hinweise gegeben:
- gelegentlich wird von leicht gelblichen Verfärbungen des Adjuvanz berichtet. Die Zulassungsbehörden haben bestätigt, dass dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Adjuvanz haben.
- Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Impfstofffläschchen vor der Anwendung Zimmertemperatur erreichen. Bei Durchstechen eines zu kalten Gummideckels kann es sonst zu “Stanzeffekten“ kommen, so dass wahrnehmbare „Verunreinigungen“ auftreten.
Von GlaxoSmithKline wurden Poster und Kühlschrankaufkleber zur Zubereitung und Anwendung des Impfstoffs gedruckt. Diese werden den Impfärztinnen und Impfärzten von den Apotheken bei der ersten Impfstofflieferung mitgeliefert. Hinweise ergeben sich auch aus den beigefügten Gebrauchs- und Fachinformationen von GSK. (unter Links und Downloads abrufbar)
Welches Zubehör benötige ich für die Impfung mit Pandemrix® und wo bekomme ich es her?
Pro 10er Dosis = 1 Fläschchen Adjuvanz vermischt mit 1 Fläschchen Antigen:
10 Spritzen à 2 ml
1 Spritze à 5 ml
10 Kanülen zur i.m. Injektion (25 G)
1 Entnahmekanüle (20 G)
1 Belüftungskanüle (20 G)
Das Zubehör ist vorkonfektioniert und wird für die bestellten Impfdosen mitgeliefert.
Für die Impfung von Kindern (0,25 ml) können Insulin-Spritzen benutzt werden. Diese werden in den Apotheken vorgehalten und auf Anforderung ebenfalls mitgeliefert.
Außerdem:
- je eine Gebrauchsinformation
- ein Klebeetikett zur Impfdokumentation mit der LOT-Nummer
Welche Besonderheiten sind bei der Gebrauchsinformation von Pandemrix® zu beachten?
Da es sich um eine besondere Form der Zulassung handelt, werden die Empfehlungen der Zulassungsbehörden von Zeit zu Zeit an die aktuelle Lage angepasst. Dies erfolgt in der Regel nach Vorlage neuer Studienergebnisse und Anpassung der Fachinformation. GSK hat angekündigt, dass die aktualisierte Version so schnell wie möglich gedruckt werden wird. Im Internet stellt GSK die jeweils aktuellen Dokumente als druckfreundliche Versionen auf www.gsk-pandemie.de zur Verfügung.
Was ist für die Impfaufklärung und Dokumentation zu beachten?
Auf der Außenverpackung der Impfdosen ist eine LOT-Nummer vermerkt, die zur Impfdokumentation verwendet werden muss. Da die Originalpackungen 500-Impfdosen enthalten und aufgrund dieser Mengen in der Regel nicht zur Auslieferung kommen, wird diese LOT-Nummer von den Apotheken auf dem "Lieferpaket" vermerkt. Die zusätzliche Dokumentation der auf den Fläschchen vermerkten Chargennummern von Antigen und Adjuvanz ist nicht erforderlich.
Für jede Impfdosis ist ein Aufkleber mit der LOT-Nummer (ersetzt die zusätzliche Dokumentation der Chargennummern des Antigens und des Adjuvanz) beigepackt. Die LOT-Nummer gilt daher nur für die beiden in einer Lieferung gemeinsam gelieferten Adjuvanz- und Antigen-Dosen. Das beigepackte Original Klebeetikett soll auf den Dokumentationsbögen, die beim Arzt verbleiben, verwendet werden. Sofern nicht vor Ort entsprechende Klebeetiketten gedruckt werden, muss eine handschriftliche Übertragung der LOT-Nummer in die Patientendokumente erfolgen, da pro Impfgebinde voraussichtlich nur 1 Klebeetikett beigepackt ist.
Die Verpflichtung zur sachgerechten Aufklärung zur Impfung liegt bei der impfenden Ärztin bzw. bei dem impfenden Arzt. Ein Aufklärungsblatt kann beim obligatorischen Aufklärungsgespräch unterstützend eingesetzt werden. Zugleich dient es der Dokumentation, dass das Gespräch stattgefunden hat. Zur Unterstützung hat das Gesundheitsministerium in Abstimmung mit den Fachbehörden auf Bundesebene ein solches Aufklärungsblatt entworfen (unter Links und Downloads abrufbar). Es kann zur Aufklärung und Dokumentation der Impfung genutzt werden und beim Impfarzt verbleiben.
Im Übrigen gilt die Dokumentationspflicht gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz.
(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten:
1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.
Sofern kein Impfausweis vorhanden ist, kann auch die vom BMG entworfene Impfbescheinigung zur Dokumentation genutzt werden (unter Links und Downloads abrufbar).
Was ist für die Impfaufklärung und Dokumentation von CSL H1N1 PANDEMIC INFLUENZA VACCINE® zu beachten?
Die Chargennummer des Einzelimpfstoffs ist wie gewohnt zu dokumentieren.
Die Verpflichtung zur sachgerechten Aufklärung zur Impfung liegt bei der impfenden Ärztin bzw. bei dem impfenden Arzt. Ein Aufklärungsblatt kann beim obligatorischen Aufklärungsgespräch unterstützend eingesetzt werden. Zugleich kann es der Dokumentation dienen, dass das Gespräch stattgefunden hat. Zur Unterstützung hat das Bundesgesundheitsministerium ein solches Muster-Aufklärungsblatt unter Mitwirkung der Fachbehörden entworfen (unter Links und Downloads abrufbar) . Es kann vom Impfarzt angepasst, zur Aufklärung und Dokumentation der Impfung genutzt werden und beim Impfarzt verbleiben.
Im Übrigen gilt die Dokumentationspflicht gemäß § 22 Infektionsschutzgesetz (siehe Frage oberhalb).
Wie ist mit unerwünschten Arzneimittelwirkungen umzugehen?
Die geimpften Personen sollten aufgefordert werden, den Impfarzt bzw. die Impfärztin über das Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen zu informieren. Grundsätzlich sind alle Ärzte nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, bei jeder Impfung den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehende gesundheitliche Schädigung an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG). Über zu erwartende Impfreaktionen (vorübergehende lokale, z.B. Rötung Schwellung und systemische Reaktionen, z.B. Fieber) informiert die Fachinformation von GSK (unter Links und Downloads abrufbar).
Wie ist die Haftung für Impfschäden geregelt?
Nach der aktuellen öffentlichen Impfempfehlung haftet seit 2006 das Land Rheinland-Pfalz für unerwünschte Arzneimittelwirkungen jeder Influenza-Impfung. Dies gilt auch bei der Impfung gegen die Neue Influenza A/H1N1.
Was sollte bei der Impfung von Schwangeren beachtet werden?
Der Impfstoff Pandemrix® der Firma GSK, den es seit Ende Oktober für die Neue Grippe in Deutschland gibt, ist grundsätzlich auch für die Impfung von Schwangeren zugelassen.
Der Impfstoff enthält allerdings zusätzlich sogenannte Wirkverstärker. Die Zulassungsstudien haben keine Hinweise auf mögliche schädigende Folgen durch diesen Zusatz erbracht, so dass die Zulassung auch für Schwangere gilt, aber es gibt bisher keine Erfahrungen zu Impfungen mit Wirkverstärkern bei Schwangeren.
Die ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt bis zum Vorliegen weiterer Daten, Schwangere nach Möglichkeit mit einem Impfstoff ohne Wirkverstärker zu impfen.
Inzwischen ist neben dem bereits verfügbaren H1N1 Impfstoff Pandemrix® der nicht adjuvantierte Impfstoff CSL H1N1 PANDEMIC INFLUENZA VACCINE® in Einzeldosen (Fertigspritzen) erhältlich, wie er von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Impfung von Schwangeren favorisiert wird. Der Impfstoff, der nur einmalig verabreicht werden muss, ist ausschließlich für die Impfung von Schwangeren ab dem 2. Trimenon in gynäkologischen Praxen vorgesehen.
Die AOK in Rheinland-Pfalz hat die organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Pandemieimpfung übernommen und nimmt auch die Meldung der Impfbereitschaft von niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen entgegen.
Gibt es eine besondere Betreuung für Schwangere, die sich impfen lassen?
In Deutschland wird mit der Impfung gegen die Neue Grippe A H1N1 erstmals eine Grippeimpfung in der Schwangerschaft ausdrücklich empfohlen. Deshalb hat das Paul-Ehrlich-Institut eine begleitende Überwachung zur Verträglichkeit von A /H1N1-Influenzaimpfstoffen in der Schwangerschaft angeregt. Allen Schwangeren wird im Rahmen dieses bundesweiten Projekts angeboten, sich im Berliner Pharmakovigilanzzentrum für Embryonaltoxikologie, Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (Postanschrift: Spandauer Damm, Haus 10,14050 Berlin) registrieren zu lassen. Schwangere, die sich haben impfen lassen oder Fragen zur Impfung haben, sollten sich telefonisch (030/30308111) oder per Internet (www.embryotox.de) an das Institut für Embryonaltoxikologie in Berlin wenden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können ebenfalls dort Kontakt aufnehmen.
Können Patientinnen und Patienten gegen die Neue Grippe geimpft werden, wenn sie gerinnungshemmende Medikamente einnehmen müssen?
Die Anzahl der Patientinnen und Patienten unter Therapie mit oralen Antikoagulantien bei den verschiedensten Grunderkrankungen hat in den letzten Jahren zugenommen. In der Fachinformation von Marcumar® (Phenprocoumon) heißt es unter dem Punkt Gegenanzeigen/ Besondere Vorsichtshinweise: "Intramuskuläre Injektionen dürfen unter Phenprocoumon-Therapie aufgrund der Gefahr massiver Einblutung in die Muskulatur nicht erfolgen". Dennoch muss nicht grundsätzlich auf eine Impfung verzichtet werden.
In den klinischen Studien mit Pandemrix® (adjuvantierter Spaltimpfstoff) liegen keine Daten zu einer subkutanen (s.c.) Injektion vor.
In der Fachinformation von Pandemrix® wird folgende Empfehlung ausgesprochen:
Die Impfung sollte intramuskulär, vorzugsweise in den Deltamuskel des Oberarms oder in den Oberschenkel (vorn-seitlich, je nach Muskelmasse) verabreicht werden.
Es gibt keine Daten zur subkutanen Verabreichung von Pandemrix®. Daher muss die Ärztin/der Arzt entscheiden, ob die Anwendung des Impfstoffes bei Personen mit einer medikamenten- oder anderweitig bedingten Blutgerinnungsstörung, bei denen eine intramuskuläre Injektion kontraindiziert ist, gerechtfertigt ist und ob der mögliche Nutzen der Impfung das Risiko von Blutungen überwiegt.
Obwohl es hierzu keine Studien gibt, wird die subkutane Verabreichung in keiner der Produktinformationen (Marcumar, Pandemrix) ausgeschlossen. Vergleichende Daten aus Studien mit anderen Impfstoffen lassen nicht darauf schließen, dass deren Wirksamkeit bei subcutaner Verabreichung abnimmt. Allerdings muss man bei diesen Impfstoffen nach einer s.c.-Gabe mit einem erhöhten Risiko für ausgeprägte Lokalreaktionen rechnen.
Eine generelle Empfehlung, wie im Einzelfall zu handeln ist, kann den Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts zufolge derzeit nicht gegeben werden.
Die ideale Vorgehensweise muss individuell in einem Gespräch zwischen Arzt/Ärztin und Patientin/Patient gefunden werden!
Zur weiteren Information: die Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institutes unter:
Wie wird die Impfung abgerechnet?
Geimpft werden können alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von der Art ihres Versichertenstatus. Eine hohe Impfbeteiligung ist das erklärte Ziel aller Partnerinnen und Partner im Gesundheitswesen des Landes Rheinland-Pfalz.
Es wird Ihnen ein Abrechnungsvordruck zur Verfügung gestellt, der folgende Angaben bezüglich der Impflinge beinhaltet:
- Datum der Impfung,
- Krankenkassennummer oder vergleichbarer Ordnungsbegriff,
- Versicherungsnummer sowie
- die Postleitzahl des Wohnorts
Den Abrechnungsvordruck schicken Sie mittels des Ihnen zur Verfügung stehenden Freiumschlags an die Fondsverwaltung zur Abrechnung ihres Arzthonorars.
Sobald die Rechnung eingegangen ist, wird das Honorar auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen.
Für nicht in Deutschland versicherte Personen kann der Abrechnungsvordruck (Anlage 7) genutzt werden. Es wird vom Fondverwalter dann eine gesonderte Abrechnung der Impfung mit dem Impfling oder der für ihn zuständigen Behörde (zum Beispiel Sozialamt) erfolgen.
Bei Fragen zur Abrechnung können Sie sich an das Servicetelefon der Fondsverwaltung, Tel. 06351/403-312, wenden.
Wie hoch ist das ärztliche Honorar pro Impfung?
Für jede Impfung – egal ob diese Impfung in der Praxis, beim Hausbesuch oder im Pflege-/Altenheim durchgeführt wird – erhalten Sie ein Honorar in Höhe von 6,00 € pro Impfung. Es gibt keine Differenzierung beim Honorar zwischen GKV-, PKV- oder sonstigen Versicherten bzw. Leistungsberechtigten. Mit dem Honorar sind alle Leistungen im Rahmen der Impfung (wie Anamnese, Beratung, Aufklärung, Dokumentation) abgegolten.
Nur eine tatsächlich durchgeführte Impfung führt zu einem Leistungsanspruch.
Da diese Impfung im Rahmen des Pandemieplans stattfindet, ist sie eine Sonderleistung. Deshalb gelten alle sonstigen Vereinbarungen zur Kostenabwicklung von Impfungen nicht.
Wie wird mit nicht verbrauchtem Impfstoff verfahren?
Eine Rückgabe des von der Impfärztin/Impfarzt bezogenen Impfstoffes an die Apotheke ist aus arzneimittelrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich. Auch dies ist bei eventuellen Nachbestellungen zu berücksichtigen.
Unter Einhaltung der erforderlichen Kühlbedingungen ist der zubereitete Impfstoff im 10-er-Fläschchen für 24 Stunden haltbar und soll möglichst vollständig verimpft werden.
Trotz derzeit geringer Krankheitsaktivität hierzulande gibt die WHO keine Entwarnung, ein Widerruf der Pandemiestufe 6 ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eine sichere Vorhersage über eine bevorstehende erneute Welle der Neuen Grippe A H1N1 ist auch den Fachleuten nicht möglich. Eine wieder steigende Nachfrage nach Impfungen kann für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen werden. Deshalb wird gebeten, pandemischen Impfstoff weiterhin sachgerecht zu lagern, um ihn bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt verwenden zu können.
