Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung aller bundesdeutschen Tarifverträge eingetragen werden. Im Tarifregister Rheinland-Pfalz werden die Tarifverträge registriert, die im Land Rheinland-Pfalz gültig sind.
Das Tarifregister Rheinland-Pfalz wird geführt beim:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Moltkestraße 19
54292 Trier.
Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin.
Telefonisch ist das Tarifregister zu erreichen unter:
Tel.-Nr.: 06 51 / 14 47-2 31
Montags bis Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Telefonisch kann nur über folgende Sachverhalte informiert werden:
- Tarifverträge, die in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden,
- das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.
Sie können Ihre Anfrage auch schriftlich an die Faxnummer 06 51 / 14 47 14-2 31 oder per E-mail an die Adresse Tarifregister(at)asa-trier.lsjv.rlp.de senden.
Auf Grund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Wir bitten um Verständnis, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen vom Tarifregister Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden können.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jede tarifgebundene Arbeitgeberin und jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren oder seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.
Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst und das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.
Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien angefordert werden (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellt vierteljährlich ein Verzeichnis, in dem alle Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, gegliedert nach Branchen und Regionen, aufgeführt werden. Dieses Verzeichnis steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozials kostenlos als Download zur Verfügung.

