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Medizinischer Arbeitsschutz

Aufgabenbereiche des Referates medizinischer Arbeitsschutz sind:

 

Das Aufgabengebiet des medizinischen Arbeitsschutzes befasst sich mit der Umsetzung arbeitsmedizinischer, arbeitswissenschaftlicher, arbeitspsychologischer sowie ergonomischer Erkenntnisse und Forschungsergebnisse, die dem Schutz des Arbeitnehmers vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen dienen. In Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes werden die zuständigen Aufsichtsbehörden vom Staatlichen Gewerbearzt unterstützt. Dies ist zur Beurteilung medizinisch notwendiger Maßnahmen erforderlich und dient der Prävention berufsbedingter Erkrankungen.

Der Staatliche Gewerbearzt ist im Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht in Mainz angesiedelt. Er nimmt auch Beratungsaufgaben in Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes gegenüber Firmen, Beschäftigten, Betriebsärzten und der Bevölkerung wahr. Er ist zudem auch in der Fortbildung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern engagiert und führt die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Vornahme nach speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung und Druckluftverordnung durch.

Bild zur Illustration von Arbeitssicherheit - Mann an Maschine

Arbeitssicherheitsgesetz

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit  (Arbeitssicherheitsgesetz) stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor vielfältige Aufgaben. Es hat zum Ziel, Arbeit sicherer zu machen. Das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer zur Unterstützung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Bild zum Mutterschutz - mehrere Arbeitnehmerinnen

Mutterschutz

Werdende und stillende Mütter sind vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz besonders zu schützen. Daher gelten für berufstätige schwangere Arbeitnehmerinnen besondere Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind, geregelt im Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz). Während der Schwangerschaft und für die Dauer der Eltern- und Pflegezeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigungen sind nur mit Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen möglich.

Ihre Ansprechpartner im Ministerium:

Dr. Christoph Smieszkol (Referatsleiter)
Tel.: 06131 / 16-5009 
Fax: 06131 / 1617-5009
E-Mail.: Christoph.Smieszkol(at)msagd.rlp.de 

Christa Müller
Tel.: 06131 / 16-5034
Fax: 06131 / 1617-5034
E-Mail: christa.mueller(at)msagd.rlp.de