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Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz

Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz dient der Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes und der Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz wird die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zugelassen. Darüber hinaus haben die Kommunen die Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Tagen im Jahr bis 6 Uhr des folgenden Tages zu erweitern; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen gilt dies grundsätzlich nur bis 24 Uhr.

Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben. 

Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.

Ergänzungen hierzu finden Sie in der Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz sowie in der Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

 

Ihre Ansprechpartner im Ministerium:

Lothar Schuster (Referatsleiter)
Tel.: 06131 / 16 - 2023
Fax: 06131 / 16 17 - 2023
E-Mail: lothar.schuster(at)msagd.rlp.de

Maria Wohmann
Tel. 06131/16-4617
Fax:  06131/1617-4617
E-Mail: Maria.Wohmann(at)msagd.rlp.de