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Technischer Arbeitsschutz

Ziel des Technischen Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Als Rechtsgrundlage dient hierzu insbesondere das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz). Dabei wird die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung nicht nur physischer, sondern auch psychischer Aspekte ganzheitlich betrachtet.

Der Technische Arbeitsschutz wird insbesondere durch folgende Regelungsbereiche repräsentiert.

Arbeitsstätten

Leitstand in einer Anlage zur Bierherstellung

Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Gesetzgeber 2004 die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erlassen. Diese enthält zum Schutz Beschäftigter vor gesundheitlichen Gefahren Anforderungen an Arbeitsstätten, so unter anderem hinsichtlich:

  • Raumtemperatur
  • Pausen- und Sanitärraume
  • Beleuchtung
  • Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe

die vom Arbeitgeber zu erfüllen sind; die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung (das sind neben Menschen mit Schwerbehinderung auch Menschen im betrieblichen Eingliederungsmanagement) sind zu berücksichtigen.

Arbeitsschutz auf Baustellen

Baustelle einer Straße

Die Baustellenverordnung (BaustellV) wurde auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) mit der Zielsetzung erlassen, die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten auf Baustellen wesentlichen zu verbessern.

Die  Verordnung enthält hierzu eine Reihe organisatorischer Mindestanforderungen, die in allen Phasen einer Baumaßnahme, von der Planung über die Ausführung bis hin zu späteren Arbeiten, zu berücksichtigen sind.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Zapfsäule ©Don Bayley - iStockphoto.com

Weitgehend bekannte überwachungsbedürftige Anlagen sind zum Beispiel Aufzugsanlagen und Druckbehälter. Diese werden rechtlich von der Betriebssicherheitsverordnung erfasst.

Je nach Schwere der von einer überwachungsbedürftigen Anlage möglicherweise ausgehenden Gefährdung werden diese in Anlagen mit Erlaubnisvorbehalt wie

  •  Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, z. Bsp. Tankstellen
  • Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, z. Bsp. Autogas- oder Erdgastankstellen) und solche ohne (wie beispielsweise Aufzugsanlagen) unterschieden.

Überwachungsbedürftige Anlagen können sowohl Einzelkomponenten, als auch zu Anlagen („Gesamtsystemen“) zusammengefügte Anlagenteile  („Teilsysteme“) sein. Das Versagen einer Einzelkomponente bzw. eines Teilsystems kann das Versagen der Anlage verursachen. Aus dem Versagen der Anlage können Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Dritten resultieren.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind aus diesem Grund in festgelegten Zeitabständen auf  ihre sichere Betriebsweise zu überprüfen.

Aktive Medizinprodukte

Bild eines Defibrillators-Quelle: www.commons.wikimedia.org

Aktive Medizinprodukte werden beschreibend auch als medizinisch-technische Geräte bezeichnet. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu  nichtaktiven Medizinprodukten, wie beispielsweise Verbandsmaterial oder auch Operationsbestecken, ist die Betriebsweise aktiver Medizingeräte.
Derartige  medizinisch-technische Geräte erfordern zum Betrieb eine Energiequelle (in der Regel Strom)

Weitgehend bekannte aktive Medizinprodukte sind zum Beispiel Elektrokardiographen (EKG), Defibrillatoren und Herzschrittmacher. Diese werden rechtlich vom Medizinproduktegesetz (MPG) sowie den auf Grundlage des MPG erlassenen Verordnungen erfasst.

Für aktive Medizinprodukte bestehen auf Grundlage des MPG Rechtsnormen, die das Errichten, das Betreiben und das Anwenden regeln.  Sie dienen dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie dem medizinischen Personal.


Aufgaben und Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie in Rheinland-Pfalz (MSAGD)

Die Zuständigkeiten des MSAGD zu den vorgenannten Themengebieten umfassen unter anderem:
  • die Fachaufsicht über die zuständigen Überwachungsbehörden (In Rheinland-Pfalz sind dies die Abteilungen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd mit ihren insgesamt fünf Regionalstellen)
  • Mitwirkung an den Rechtsetzungsverfahren
  • Abstimmung des Vollzuges der der einschlägigen Rechtsnormen in Rheinland-Pfalz und mit den Ländern
Wichtigste Gesetzesgrundlagen / Normen:
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
  • Baustellenverordnung (BaustellV )
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
  • Verordnung über Medizinprodukte (MPV)
  • Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
Ihre Ansprechpartner im Ministerium:

Günter Klaus (Referatsleiter)
Tel.: 06131 / 16 - 4633
Fax: 06131 / 16 17 - 4633
E-Mail: guenter.klaus(at)msagd.rlp.de

Mathias Edel
Tel.: 06131 / 16 - 2071
Fax: 06131 / 16 17 - 2071
E-Mail: mathias.edel(at)msagd.rlp.de