Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | kleiner | Druckversion
Logo: Logo MSAGD und Wappen Rheinland-Pfalz - Zurück zur Startseite
  • Aktuelles
  • Arbeit
  • Soziales
  • Demografie
    • Politik für ältere Menschen
    • Gut leben im Alter
    • Pflege
      • Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (Heimaufsicht)
      • Entbürokratisierung (Musterdokumentation)
      • Pflegeversicherung
      • Landesgesetz zur Pflegeversicherung
      • Pflegestützpunkte
      • Niedrigschwellige Betreuungsangebote
      • Fachberatungsstelle
      • Pflegebudget
      • Landespflegeausschuss
      • Demenz
      • Statistische Angaben
      • Links
    • Initiative Menschen pflegen
    • Familienpflegeratgeber
    • Familien kultursensibel pflegen
  • Gesundheit
  • Sozialversicherungen
  • Ministerium
  • sozialAKTIV
  • Mediathek
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • www.rlp.de
Panoramabild einer Familie
Startseite > Demografie > Pflege > Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (Heimaufsicht)

Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe

Oftmals können ältere sowie pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen, besonders wenn sie in einer Einrichtung für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen wohnen, ihre Rechte und Interessen nicht oder nicht mehr ausreichend selbst vertreten.

Um die Rechtsstellung von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Einrichtungen zu verbessern, gab es  bislang das Heimgesetz (HeimG) und entsprechende Rechtsverordnungen zum Heimgesetz. Im Rahmen der Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den bisherigen ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts auf die Bundesländer übertragen.

Das Gesetzgebungsverfahren für das Vertragsrecht in Einrichtungen für ältere und/oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen blieb beim Bundesgesetzgeber. Zum 29. Juli 2009 hat er das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz  erlassen, das zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.

Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 9. Dezember 2009 das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) verabschiedet, das zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.  Es löst somit das Heimgesetz des Bundes ab. Die Rechtsverordnungen des alten Heimgesetzes gelten bis zum Erlass neuer Verordnungen zum LWTG weiter. 
Mit dem LWTG verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, ordnungsrechtliche Vorgaben mit bestehenden Regelungen der Strukturförderung, der Beratung und des Verbraucherschutzes zu verknüpfen.

Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe hat folgende Schwerpunkte:

  • Unterstützung von neuen Wohnformen
    Neue gemeinschaftliche Wohn- und Betreuungsformen sollen durch flexible Vorgaben befördert werden.
  • Förderung der Teilhabe und des ehrenamtlichen Engagements in und für Einrichtungen
    Einrichtungen sollen sich für die Gemeinden und bürgerschaftlich engagierte Menschen öffnen und gleichzeitig ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit geben, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. 
  • Stärkung des Verbraucherschutzes durch Beratungs- und Informationsangebote
    Ein funktionierender Verbraucherschutz kann erheblich zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung beitragen und entspricht den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger. Seit März 2010 ist das " Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in  Einrichtungen" mit der Telefonnummer (Tel.: 0 61 31/ 28 48 41) bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz geschaltet. Zum Januar 2011 wird ein Einrichtungs- und Dienstportal über das Internet frei geschaltet, in dem Informationen über/zu Einrichtungen der Altenhilfe und der Behindertenhilfe eingesehen werden können.
  • Abbau von Bürokratie und Ausbau der Qualitätssicherung
    Der Verwaltungsaufwand für Träger und öffentliche Stellen wurde verringert und die Abstimmung zwischen den Prüfinstitutionen weiter verbessert . Auch die Transparenz von Leistungen und Qualität  wird durch die Veröffentlichung der Qualitätsberichte der zuständigen Behörde optimiert.

Für die Ausführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe und die jeweils geltenden Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständig.

Die zuständige Prüfbehörde hat die Aufgabe folgende Personengruppen zu informieren und zu beraten:

  • die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie die Bewohnerbeiräte, Angehörigenbeiräte und Bewohnerfürsprecher/innen über ihre Rechte und Pflichten; 
  • Personen mit berechtigtem Interesse an  Einrichtungen, betreuten Wohngruppen oder selbstorganisierten Wohngemeinschaften; 
  • die Träger von Einrichtungen über deren Rechte und Pflichten; 
  • Initiatoren von selbst organisierten Wohngemeinschaften
  • Personen, die Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen errichten wollen.

Weitere Informationen über die Arbeit der Heimaufsicht und die Zuständigkeiten finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

In unserer Onlinesuche können Sie Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz suchen und einige wichtige Informationen über diese erhalten.

Gesetzliche Grundlagen

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)

Landesgesetz über Wohn-Formen und Teilhabe in leichter Sprache