Gemäß der Legaldefinition in § 2 des Infektionsschutzgesetzes wird die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus als Infektion bezeichnet. Kommt es dabei zu krankhaften Symptomen, spricht man von einer Infektionskrankheit.
Krankmachende Erreger können sowohl von Mensch zu Mensch, vom Tier zum Menschen als auch durch Nahrungsmittel übertragen werden.
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im Infektionsschutzgesetz.
Eine besondere Herausforderung stellen Infektionen mit neuen oder sehr seltenen, besonders gefährlichen (hochinfektiösen) Krankheitserregern dar.
Für den Umgang mit neuen Erregern, die eine besondere Gefahr für die Bevölkerung darstellen können, da die gesamte Bevölkerung ohne natürliche Immunität ist und es zunächst auch keinen Impfstoff gibt, wurde beispielsweise der rheinland-pfälzische Pandemieplan erstellt.
Für die schnelle und umfassende Beratung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen gefährlichen Krankheitserregern wie zum Beispiel Ebola, Lassa-, oder Krim-Kongo-Fieber, stehen die Einrichtungen des hessischen Kompetenzzentrums für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE) zur Verfügung. Um für diese biologischen Gefahrenlagen gerüstet zu sein, wie es § 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes vorschreibt, hat das Land Rheinland-Pfalz seit Jahren mit dem Land Hessen ein Verwaltungsabkommen. Rheinland-Pfalz trägt gemeinsam mit dem hessischen Sozialministerium einen Teil der Vorhaltekosten, um die Kosten für beide Länder niedrig zu halten und eine entsprechende Kompetenz für die spezielle Labordiagnostik, den Patiententransport und die Intensivmedizinische Versorgung aufzubauen und eine 24h Fachberatung der Gesundheitsämter sicher zu stellen.

