Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahre 1972 sind die Bundesländer für die Finanzierung der Investitionskosten, die Krankenkassen für die Finanzierung der Betriebskosten zuständig (duale Finanzierung). Dies gilt für alle Krankenhäuser, die in den jeweiligen Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Bei den Hochschulkliniken werden die Investitionskosten nach Außerkrafttreten des Hochschulbauförderungsgesetzes allein von den Ländern getragen. Bei Krankenhäusern, mit denen die Krankenkassen einen Versorgungsauftrag abgeschlossen haben (Vertragskrankenhäuser), werden auch die Investitionskosten von den Krankenkassen finanziert (monistische Finanzierung).
Die Förderung der Investitionskosten der Plankrankenhäuser erfolgt in Rheinland-Pfalz durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Innerhalb des Ministeriums ist das Referat Krankenhausinvestitionen zuständig.
Die Krankenhausträger beantragen beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Fördermittel für Baumaßnahmen und Einrichtungen. Das Referat Krankenhausinvestitionen erstellt jährlich ein Investitionsprogramm, in das die Maßnahmen nach Dringlichkeit eingestellt werden. Nach Prüfung der Anträge durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung und das Ministerium werden die erforderlichen Mittel bewilligt (Einzelförderung). Derzeit stehen jährlich 60 Mio. Euro für die Einzelförderung zur Verfügung. Zur Information der Krankenhausträger über das Förderverfahren hat das Ministerium die Orientierungshilfen für das Antrags- und Bewilligungsverfahren bei Krankenhausbaumaßnahmen (PDF-Dokument, 27 KB) verfasst.
Neben der Einzelförderung erhalten die Plankrankenhäuser pauschale Fördermittel. Grundlage dafür ist die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser (BS 2126-3-1). Diese werden für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (zum Beispiel medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände) gewährt. Diese Mittel werden einmal pro Jahr dem Grunde nach beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragt. Die Höhe der Pauschalförderung richtet sich nach der Zahl der behandelten Fälle im jeweiligen Krankenhaus, nach der Versorgungsstufe des Krankenhauses sowie nach der Zahl der vorgehaltenen Großgeräte und Ausbildungsplätze. Die Bewilligung der Mittel erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nach Abstimmung mit dem Ministerium. Derzeit erhalten die Plankrankenhäuser jährlich rund 51 Mio. Euro aus pauschalen Fördermitteln.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz können Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz einsehen.
Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG)

