Auch auf Landesebene wurden Diskussionen zum Thema geführt, da die Gesetzgebungskompetenzen auf Länderebene in den Bereichen Bildung, Bau und Verkehr ein Gleichstellungsgesetz des Landes wichtig sind für die Veränderung der Lebenswirklichkeit für behinderte Menschen. Der mit dem Regierungsantritt der sozial-liberalen Koalition 1991 in Rheinland-Pfalz gegründete Landesbehindertenbeirat beschäftigte sich regelmäßig mit dem Thema. 1998 trat die novellierte Landesbauordnung in Kraft, die neben den Forderungen zur behindertengerechten Gestaltung öffentlich zugänglicher Gebäude auch die Schaffung von barrierefreien Wohnraum vorsieht.
Der rheinland-pfälzische Landtag änderte mit Gesetz vom 8. März 2001 die Landesverfassung. Artikel 64 lautet: “Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin”. Zur Umsetzung dieser Vorschrift wurde das "Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen" am 4. Dezember 2002 vom Landtag beschlossen und trat zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Ziel des Landesgesetzes ist es, die Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Schwerpunkte des Gesetzes sind das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen, die Beweislastumkehr im Falle der Benachteiligung, die besondere Berücksichtigung der Situation behinderter Frauen, das Verbandsklagerecht und das Ziel der Barrierefreiheit als Verpflichtung von Land und Kommunen. Die Definition von Barrierefreiheit geht dabei weit über die Berücksichtigung von baulichen Barrieren hinaus:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."
Der Vierte Bericht zur Umsetzung des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen haben auch der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen und der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen ihre gesetzliche Grundlage.

