Die besonders gekennzeichneten "Behindertenparkplätze" dürfen neben den bisher schon berechtigten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen benutzen.
Darüber hinaus können
- schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstesn 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt,
durch Ausnahmegenehmigungen entsprechende Parkerleichterungen erhalten.
Dies gilt in Rheinland-Pfalz auch für gehbehinderte Menschen (Merkzeichen "G"), die die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) nur knapp verfehlen (Sie haben einen Aktionsradius von etwa 100 Metern.).
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag eine entsprechende Ausnahmegenehmigung . Zur Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nehmen die Leitenden Ärztinnen beziehungsweise die Leitenden Ärzte der Ämter für soziale Angelegenheiten im Rahmen der Amtshilfe nach Aktenlage Stellung.

