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Panoramabild Soziales - viele ineinandergreifende Hände
Startseite > Soziales > Menschen mit Behinderungen > Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Seit dem 1. Januar 2008 besteht nach Bundesrecht ein Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe durch ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget. Dem Leistungsberechtigten soll in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden (§ 17 SGB IX i.V.m. anderen Leistungsgesetzen z.B. § 57 SGB XII). Menschen mit Behinderung können somit - mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeversicherung - eine Geldleistung anstelle der bislang üblichen Sachleistung bei den Rehabilitationsträgern beantragen. Das Persönliche Budget stellt jedoch keine zusätzliche Leistung, sondern „lediglich“ eine neue Form der Ausführung dar. Es muss also immer ein Grundanspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen, die dann in Form einer Geldleistung gewährt wird. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden in Form von Gutscheinen erbracht, die nur bei zugelassenen Pflegediensten eingelöst werden können.

In der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2007 wurden (trägerübergreifende) Persönliche Budgets modellhaft erprobt. In Rheinland-Pfalz hat die Region Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg und Landkreis Bernkastel-Wittlich) am Modellprojekt teilgenommen. Seit dem 1. Januar 2008 besteht der Rechtsanspruch auf die Ausführung von Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets.

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht an die gesetzgebenden Körperschaften die bisherigen Erfahrungen mit Persönlichen Budgets, insbesondere in den Modellregionen, ausführlich dargestellt. Als Erkenntnisgrundlage dienten die Zwischenergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung. Aus dem Bericht wird deutlich, dass das Instrument des Persönlichen Budgets hervorragend dazu geeignet ist, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Mehrheit der befragten Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer gab an, dass sich ihre persönliche Lebenssituation durch das Persönliche Budget verbessert habe.

Im Ergebnis hat die Bundesregierung festgestellt, dass sich die 2004 angepassten gesetzlichen Regelungen bewährt haben und ausreichen, um den Rechtsanspruch auf die neue Leistungsform zum 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter http://www.bmas.bund.de/ in der Rubrik „Teilhabe behinderter Menschen/Persönliches Budget“ und in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 2006.

Gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der Stadtverwaltung Trier, der AOK Rheinland-Pfalz sowie der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen eine Empfehlung zur Umsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (pdf-Dokument, 194 kb) erarbeitet, die den Trägern der Sozialhilfe als Grundlage für die praktische Umsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets dienen.

Welche Vorteile bietet das Persönliche Budget?

Mit dem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderungen selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen. Das Persönliche Budget bietet ihnen ein erhöhtes Maß an Selbstbestimmung. 

Was bedeutet "trägerübergreifend"?

"Trägerübergreifend" bedeutet, dass sich das Budget aus Geldleistungen verschiedener Leistungsträger zusammensetzt. Die Bewilligung erfolgt dann als "Komplexleistung" wie aus einer Hand. Es ist auch möglich, nur die Leistung eines Kostenträgers in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten.

Für die Gewährung eines Persönlichen Budgets kommen die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, diie Jugend- und Sozialhilfeträger sowie die Integrationsämter in Betracht.

Wer kann ein trägerübergreifendes Persönliches Budget beantragen?

Leistungsberechtigt nach § 17 SGB IX sind grundsätzlich behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 1 SGB IX). Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Der zuständige Leistungsträger prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob tatsächlich ein Anspruch auf eine Leistung nach dem für ihn maßgeblichen Leistungsgesetz besteht.

Wo kann ein Trägerübergreifendes Persönliches Budget beantragt werden?

Ein Antrag auf ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget kann bei einem der genannten Leistungsträger oder bei der gemeinsamen Reha-Servicestelle gestellt werden. Die Reha-Servicestellen finden Sie im Internet unter www.reha-servicestellen.de

Worin liegt der Unterschied zum Persönlichen Budget "Selbst bestimmen - Hilfe nach Maß"?

Das Persönliche Budget "Hilfe nach Maß" wurde im Jahr 1998 modellhaft erprobt und ist mittlerweile flächendeckend als neue Leistungsform eingeführt. Die Gewährung des Persönlichen Budgets ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist beispielsweise der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen beschränkt, bei denen behinderungsbedingt die Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung bzw. die Förderung im Betreuten Wohnen erforderlich ist. Eine Bewilligung erfolgt nur durch den zuständigen Sozialhilfeträger.
Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget nach § 17 SGB IX ist weiter ausgestaltet. Sie können es beantragen, wenn Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beeinträchtigt ist. Der zuständige Leistungsträger prüft dann, ob Sie einen Anspruch haben. Die Aufwendungen des Persönlichen Budgets sollen insgesamt nicht höher sein als die Kosten, die durch eine Sachleistungserbringung entstanden wären. Ein Antrag auf ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget kann nicht nur beim Sozialhilfeträger, sondern bei einem der genannten Leistungsträger oder bei der gemeinsamen Servicestelle gestellt werden.

Weitere Personenbezogene Budgets in Rheinland-Pfalz:

Neben dem Trägerübergreifenden Persönlichen Budget werden derzeit in Rheinland-Pfalz das Pflegebudget sowie das Integrierte Budget unter wissenschaftlicher Begleitung modellhaft erprobt.

Eine Information über die Inhalte sowie die Abgrenzung der einzelnen Projekte gibt die Übersicht Modellprojekte Personenbezogener Budgets in Rheinland-Pfalz (pdf, 36,3 kb).

Link zum integrierten Budget

Leichte Sprache

Faltblatt zum Trägerübergreifenden Persönlichen Budget in leichter Sprache