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Sozialhilfe

Einführung

Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wurde das Sozialhilferecht reformiert und modernisiert und gleichzeitig als Zwölftes Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Zum gleichen Zeitpunkt traten das Bundessozialhilfegesetz und das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außer Kraft. Mit dem neuen "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 24.03.2011 (BGBl. I Nr. 12) wurden die Regelbedarfe verfassungskonform neu bemessen, sowie eine stärkere Förderung von Kindern und Jugendlichen in Form des "Bildungs und Teilhabepakets" vorgenommen.

Systematik

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, "den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht" (§ 1 Satz 1 SGB XII). Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen deckt die Sozialhilfe den soziokulturellen Mindestbedarf, um eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau zu ermöglichen.

Bei Vorliegen anderer Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, werden die erforderlichen Unterstützungsleistungen mit dem Ziel bereit gestellt, dass die betroffenen Personen möglichst unbelastet am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche: 

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46), 
  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60), 
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), 
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), 
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Mit dieser Aufteilung wird das gleichberechtigte Nebeneinander der Hilfearten herausgestellt.

Leistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

  • den Regelsätzen
  • der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen angemessenen Mietkosten
  • den Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • den Mehrbedarfen
  • den einmaligen Leistungen für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt), für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen 
  • den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge und
  • den Bedarfen für Bildung und Teilhabe

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Ist kein Einkommen und/oder Vermögen vorhanden oder nicht ausreichend, um den festgestellten Bedarf zu decken, werden die notwendigen Leistungen erbracht. 

Für Rheinland-Pfalz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Regelsätze: 

Regelbedarfs-
stufe 1

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt.

374 €

Regelbedarfs-stufe 2

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.


337 €

Regelbedarfs-stufe 3

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.



299 €

Regelbedarfs-stufe 4

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

287 €

Regelbedarfs-stufe 5

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

251 €

Regelbedarfs- stufe 6

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 

215 €

Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 34, 34a SGB XII)

Ziel dieser Leistungen ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Teilhabe an konkreten Projekten des sozialen und kulturellen Lebens zu ermöglichen. In Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche liegt eine Schlüsselfunktion für die Herstellung von Chancengerechtigkeit. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss deshalb für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien, gewährleistet werden. 

Als Bedarfe werden anerkannt:
1.     Ausflüge und Fahrten
1.1  eintägige Schulausflüge,
1.2  eintägige Ausflüge in Kindertageseinrichtungen,
1.3  mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen und
1.4  mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung.

2. Persönlicher Schulbedarf
Ohne Antrag wird beim jeweiligen Leistungsberechtigten ein Betrag von insgesamt 100 Euro pro Jahr pro Schulkind bedarfserhöhend berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar jeden Jahres. Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien.

3. Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die auf Schülerbeförderung angewiesen sind, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgang zu erreichen, werden unter Berücksichtigung des Nachranges (Leistungen von anderer Seite) die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen erstattet. 

4. Lernförderung
Für Schülerinnen und Schüler wird als Bedarf eine ergänzende außerschulische Lernförderung anerkannt, wenn und soweit diese geeignet und erforderlich ist, die festgelegten Lernziele zu erreichen. Schulische und schulnahe Angebote haben Vorrang vor der außerschulischen Lernförderung. Die Notwendigkeit der Lernförderung ist durch die Schule zu bestätigen. 

5. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Wenn in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ein gemeinsames Mittagessen angeboten wird, können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung untergebracht sind oder für die Kindertagespflege geleistet wird, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die über den Eigenanteil (ein Euro) hinausgehenden Kosten auszugleichen.

6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für Ferienfreizeiten wird für Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Budget von 10 Euro im Monat berücksichtigt. 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben leistungsberechtigte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und  voll erwerbsgemindert sind.  Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, sind aber -im Unterschied zu diesen- antragsabhängig. 

Einkommen wie zum Beispiel Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII)

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind seit 1. Januar 2004 grundsätzlich alle Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die nicht aufgrund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, von den Krankenkassen wie gesetzlich Krankenversicherte mit Leistungen der Krankenbehandlung zu behandeln.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten. Hierzu gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe (Verhütung und Früherkennung durch medizinische Vorsorgeleistungen), die Hilfe bei Krankheit (erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern), die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei durch Krankheit notwendig werdender Sterilisation. Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60 SGB XII)

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend (länger als sechs Monate) körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind insbesondere: 

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (z. B. anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen), nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben (entsprechend Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit)

Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen bleibt bestehen. Neben den bisher üblichen Formen der Hilfe wird behinderten Menschen die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget eröffnet. 

Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)

Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.

Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Wohnungslosigkeit und von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)

Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen: 

  • die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), 
  • die Altenhilfe (§ 71), 
  • die Blindenhilfe (§ 72), 
  • die Bestattungskosten (§ 74) und, 
  • als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

Träger der Sozialhilfe

Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt. 

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte und Landkreise. 

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.

Kontakt:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101 
55118 Mainz 
Telefon: 0 61 31/9 67-0 
Fax: 0 61 31/9 67-2 20 
E-Mail: poststelle-mz(at)lsjv.rlp.de 
 

Weitere Informationen finden Sie hier: 

  • Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  (www.bmas.bund.de/)
  • Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (www.lsjv.rlp.de/)