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Startseite > Sozialversicherungen > Rechtsaufsicht > Kassenärztliche Vereinigungen

Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung (KVen und KZVen) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind kraft Gesetzes alle zur ambulanten ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen oder ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie die in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Gleiches gilt für die Kassenzahnärztinnen und -zahnärzte. Sie sind Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Der Gesetzgeber hat der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung folgende Aufgaben übertragen:

  • Die Sicherstellung der kassen(zahn)ärztlichen Versorgung
    Die Kassenärztliche bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist dafür verantwortlich, dass in ihrem Bezirk für die Versicherten eine wohnortnahe, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche ambulante (zahn)medizinische Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vorhanden ist. Dies umfasst auch den (zahn)ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst.
  • Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der kassen(zahn)ärztlichen Tätigkeit
    Die Kassenärztliche bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung übernimmt die Gewähr dafür, dass die ambulante (zahn)ärztliche und psychotherapeutische Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung der Abrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Plausibilität und die Mitwirkung bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
  • Die Kontrolle der Qualität der (zahn)ärztlichen Leistungen
  • Die Überwachung der Pflichten von Zahnärztinnen/Zahnärzten, Ärztinnen/Ärzten und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
    Soweit notwendig, können die K(Z)Ven ihre Mitglieder auch mit disziplinarischen Mitteln zur Einhaltung ihrer vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten anhalten.
  • Die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
    Hierunter fällt besonders die Vereinbarung der Vergütung mit den Krankenkassen.
  • Die Verteilung der von den Krankenkassen gezahlten Gelder auf die einzelnen Zahnärztinnen/Zahnärzte, Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten anhand der Honorarverteilungsverträge
  • Gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen besetzen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen die Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Weitere Informationen erhalten Sie für den ärztlichen und psychotherapeutischen Bereich bei der

  • Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz

 und für den zahnärztlichen Bereich bei der

  • Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz

Für die Rechtsaufsicht über die KV und KZV:

Martin Schläfer
Tel.: 06131/16-23 46
Fax: 06131/16 17-2346
E-Mail: Martin.Schlaefer@msagd.rlp.de